Steuerpflichtige: Krankenversicherungsbeiträge durften differenziert abgesetzt werden

19-JAN-10

Das von 2005 bis 2009 geltende Recht, nach dem Beiträge zum Krankenversicherungsschutz der Steuerzahler in unterschiedlicher Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden durften, ist mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Denn es macht einen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger für seinen Versicherungsschutz in vollem Umfang allein aufkommen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt. (Entsprechend betrugen die Höchstsätze pro Jahr 2.400 € beziehungsweise 1.500 €:) (Bundesfinanzhof, X R 6/08)