Steueramnestiegesetz: Wer betrügt, kann mit der Gnade nicht auch noch Steuern sparen

21-APR-10

Durch das Steueramnestiegesetz wurde Steuerunehrlichen zwischen Januar 2004 und März 2005 die Möglichkeit gegeben, durch Abgabe einer „strafbefreienden Erklärung“ an das Finanzamt sowohl eine Straf- und Bußgeldbefreiung als auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erreichen. Es ging dabei um Einnahmen, die zwischen 1993 und 2002 vor dem Finanzamt versteckt wurden. Nimmt sich ein Steuerbetrüger einen Steuerberater, um mit ihm eine solche Amnestieerklärung anzufertigen, so kann er die Kosten für den Berater nicht Steuer mindernd geltend machen. Denn der Gesetzgeber habe, so das Gericht, bei der Berechnung der Amnestiesteuer bereits „einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt“, womit alle Aufwendungen pauschal abgegolten waren, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen. (Hier ging es um ein Ehepaar, das Kapitalerträge über ein ausländisches Wertpapierkonto erzielte, jedoch nicht versteuerte. Außerdem schummelten die Eheleute bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer.) (FG Köln, 1 K 3559/06)