Einbürgerung: Nicht für früheren «Milli Görüs»-Funktionär

03-DEC-09

Wer früher Funktionär der «Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs» (IGMG) gewesen und bis heute deren aktives Mitglied ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einbürgerung als Deutscher. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn er sich glaubhaft von verfassungsfeindlichen Bestrebungen abwendet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines türkischen Staatsangehörigen klargestellt, der seit 1979 in Deutschland lebt und seit 1989 eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.

Der Kläger ist seit 1992 Mitglied der IGMG und war in den Jahren 1995/96 sowie von 2000 bis 2004 deren Vorsitzender an seinem Wohnort. Nachdem das Land Baden-Württemberg den Einbürgerungsantrag des Klägers aus dem Jahr 2000 abgelehnt hatte, zog der Kläger vor die Verwaltungsgerichte - letztlich allerdings ohne Erfolg.

Das BVerwG stellte klar, dass die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen eine Einbürgerung nach dem Gesetz ausschließe. Der Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen könne dabei auch davon abhängen, ob eine Organisation als homogen einzustufen sei oder - wie der Kläger für die IGMG in den letzten Jahren geltend mache - verschiedene Strömungen aufweise, die unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten seien. Allerdings sei dies eine Tatsachenfrage, die von den Tatsachengerichten, hier dem VGH Mannheim, zu beantworten sei.

Dieser habe aber als Vorinstanz festgestellt, dass der Kläger die IGMG seit ihrer Gründung 1992 unterstützt habe. Damals habe es aber noch keine Reformbewegung gegeben. Vielmehr, so der VGH, habe die IGMG als Gesamtorganisation homogen die absolute Vorherrschaft eines islamischen Rechtsverständnisses und der Scharia angestrebt. Westliche Werte und Staatssysteme sowie individuelle Freiheitsrechte und das demokratische Prinzip der Volkssouveränität habe die Organisation abgelehnt. Dies müsse sich der Kläger zurechnen lassen.

Der VGH konnte sich laut BVerwG auch nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger seither von den alten, verfassungsfeindlichen Werten und Zielen der Milli-Görüs-Bewegung abgewandt habe. Er habe insbesondere nicht feststellen können, dass der Kläger zu neueren, reformorientierten und eine Integration in Deutschland und in die deutsche Verfassungsordnung anstrebenden Kreisen innerhalb der IGMG gehöre. Unter diesen Umständen war die Ablehnung der Einbürgerung nicht zu beanstanden, so das BVerwG.

Erst wenn der Kläger eine solche Wandlung glaubhaft mache, habe er einen Anspruch auf Einbürgerung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2009, BVerwG 5 C 24.08