Betriebsprüfung: Aushändigung des Berichts allein beendet die Prüfung nicht

17-DEC-09

Prüft das Finanzamt einen Steuerpflichtigen durch eine Außenprüfung, so ist die Steuerfestsetzungsfrist bis zum Ende der Prüfung gehemmt. Steuern für die geprüften Zeiträume verjähren dann erst in vier Jahren - gerechnet vom Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Prüfung endete. Das ist entweder der Tag, an dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder der Tag, an dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung durchgeführt wurden, falls es danach nicht mehr zu einer Schlussbesprechung gekommen ist. Ermittlungshandlungen sind alle Prüfungshandlungen (etwa die Auswertung von Belegen, Anforderungen von Unterlagen, Besprechungen mit den Beteiligten), die dazu dienen, die Besteuerung zu beurteilen. Haben die Prüfer schon einen Prüfbericht übersandt, obwohl noch keine Schlussbesprechung stattgefunden hat oder noch weitere Ermittlungen laufen, enden hierdurch weder die Außenprüfung noch die Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6 K 2103/04)